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Mai 2012:
Aktuelle
Gesetzgebung: Sorgerecht unverheirateter Eltern soll vereinfacht werden
Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit
eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame
Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl
entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für
unproblematische Fälle zu finden....weiter
Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigter muss fehlende Beschäftigungsmöglichkeit
nachweisen
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im
Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle
hat....weiter
Sorgerecht: Übertragung der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern
keine tragfähige soziale Beziehung mehr und kann ein Mindestmaß an
Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen nicht mehr erzielt werden, entspricht
es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen
Elternteil zu übertragen....weiter
April 2012:
Ehegattenunterhalt:
Einwand der Verwirkung im Abänderungsverfahren
Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen
Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als
eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der
Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden....weiter
Erbrecht: Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben
In einem handschriftlichen Testament ist ein
unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche
Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam....weiter
Erbrecht:
Umfassende Enterbung von Verwandten in letztwilliger Verfügung
Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz
dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten
Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es
jedoch auch Ausnahmen geben....weiter
März 2012:
Kindesunterhalt:
Brillengläser sind im Tabellenunterhalt minderjähriger Kinder nicht enthalten
Im Tabellenunterhalt für minderjährige Kinder
sind Aufwendungen für den Kauf von Brillengläsern und Kontaktlinsen nicht
enthalten. Diese für die Praxis wichtige Entscheidung traf das Oberlandesgericht
(OLG) Brandenburg....weiter
Namensrecht: Zoë ist
auch in Schreibweise mit Trema ein eintragungsfähiger Vorname
Bei der Wahl des Vornamens für ihre Kinder sind
Eltern grundsätzlich frei. Auch wenn es eine deutsche Schreibweise gibt, können
sie einen ausländischen Vornamen und dessen Schreibweise wählen....weiter
Erbrecht: Ergänzende
Testamentsauslegung für eine bestimmte Ersatzerbenregelung
Durch eine ergänzende Testamentsauslegung kann im
Einzelfall festgestellt werden, dass der einzige Abkömmling des testamentarisch
als Alleinerben eingesetzten, aber bereits vor dem Erblasser verstorbenen
jüngeren Bruders zum Ersatzerben berufen ist....weiter
Februar 2012:
Unterhaltsrecht: 2012 gibt es
keine neue Düsseldorfer Tabelle
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer
Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der
Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die
einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder
gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern....weiter
Sittenwidrigkeit: Rechtsgeschäft muss Ehepartner schädigen, die Absicht allein
reicht nicht aus
Überträgt ein geschiedener Ehemann ein Grundstück
in der Absicht, die Grundlage für die Zugewinn- und Unterhaltsansprüche seiner
Ehefrau zu verschlechtern, ist das Rechtsgeschäft nicht per se sittenwidrig....weiter
Heiratsurkunde: Wirksame Eheschließung trotz fehlendem Vornamen
Ist die Identität eines Eheschließenden ansonsten
deutlich, wird seine Eheschließung nicht dadurch unwirksam, dass nicht alle
seine Vornamen vollständig in der Heiratsurkunde eingetragen sind und im
Eheregister vermerkt wurden....weiter
Erbrecht: Wirksames Testament
trotz offensichtlicher Fehldatierung
Ist ein Testament offensichtlich falsch datiert,
kann gleichwohl an seiner Echtheit nicht gezweifelt werden, wenn eine
schriftvergleichende Untersuchung die Schrift des Erblassers eindeutig
identifiziert und für das falsche Datum eine plausible Erklärung besteht....weiter
Januar 2012:
Scheinvater: Auskunftsanspruch gegen die Mutter zur Vorbereitung eines
Unterhaltsregresses
Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung
und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses hat der Scheinvater einen
Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person, die ihr in der
gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat....weiter
Freiwilliges soziales
Jahr: Unterhaltsanspruch eines Volljährigen
Leisten volljährige Kinder ein freiwilliges
soziales Jahr, können Sie auch einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses Jahr
für ihre geplante Ausbildung keine zwingende Voraussetzung ist....weiter
Aktuelles: Das Testamentsregister für Deutschland kommt
Immer mehr Menschen machen von Ihrer
Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht
passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen
können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der
letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die
Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für
Deutschland....weiter
Dezember 2011:
Unterhaltsrecht:
Anzahl der Bewerbungen als Indiz für Arbeitsbemühungen
Ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter muss
nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu erlangen.
Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet
werden, das seinen Unterhaltsanspruch mindert....weiter
Prozessrecht: Beiordnung eines Anwalts bei begrenzten Sprachkenntnissen
Ist die Vertretung durch einen Anwalt nicht
vorgeschrieben, kann einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint....weiter
Erbrecht: Zum Erbrecht
nichtehelicher Kinder
Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19.8.1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.7.1949 geborener
nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene
Erbfälle weiterhin Bestand hat....weiter
Ehegattentestament: Auslegung einer Wiederverheiratungsklausel
Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament
eine Wiederverheiratungsklausel, kann der überlebende Ehegatte diese Klausel
nicht ignorieren oder umgehen....weiter
November 2011:
Ehegattenunterhalt: Geminderte Bedürftigkeit bei Zusammenleben mit volljährigem
Kind
Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem
leistungsfähigen Partner zusammen, kann dies seine Bedürftigkeit mindern.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau hin, die mit
ihrem volljährigen Kind in einer Wohnung zusammenwohnte....weiter
Vaterschaftstest: Nachweis durch DNA-Abstammungsgutachten
Auch nach einem Vaterschaftstest sind die
Betroffenen oft weiterhin unsicher oder unterschiedlicher Ansicht, ob der Test
die Vaterschaft nachgewiesen hat oder nicht....weiter
Testament: Nachträge sind ohne
ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament
unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese
unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei
nicht um die Initialen des Erblassers handelt...weiter
Oktober 2011:
Kindesunterhalt: Auch Minderjährigen kann fiktives Einkommen zugerechnet werden
Minderjährige Kinder, die nicht mehr den
Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der
vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht
nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden....weiter
Wohnungszuweisungsverfahren: Auf den Beitrag der dauernden Streitigkeiten kommt
es nicht an
Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in
der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen,
kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der
Elternteile aus der Wohnung gewiesen wird....weiter
Trennungsunterhalt: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung ohne
Zahlungsnachweis
Bei Berechnung des Anspruchs auf
Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge
für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur
der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird....weiter
Testament: Gericht muss auf
mögliche Demenz des Verfassers eingehen
Trägt ein möglicher Erbe vor, ein Testament sei
wegen fortschreitender Demenz des Verfassers unwirksam und kann er sich auf ein
Sachverständigengutachten und den Bericht eines Internisten berufen, so muss das
Gericht auf die Frage der Testierunfähigkeit eingehen....weiter
September 2011:
Elterliche Sorge:
Übertragung nach Haftverbüßung und Abschiebung eines ausländischen Vaters
Wird der Kindesvater wenige Monate nach der
Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der
Folge eines Wiedereinreiseverbots in sein Heimatland abgeschoben, kann die
elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden....weiter
Sorgerechtsentzug:
Großeltern steht kein Beschwerderecht bei Vormundbestellung zu
Soll der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht
entzogen werden, haben die Großeltern kein eigenes Beschwerderecht, wenn sie
entgegen ihres Wunsches nicht zum Vormund für das Kind bestellt werden....weiter
Kindesrückführung:
Voraussetzungen für eine Rückführung nach Australien
Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind
widerrechtlich in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die
Rückführung des Kindes nach Australien verlangen....weiter
Erbrecht: Einstufung eines
Grundstücks als unbebaut bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer
Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können
bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht
ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten
als unbebaut einstuft....weiter
August 2011:
Sorgerecht: Vorläufiger Entzug bei Nachweis von Drogen im Kinderkörper
Finden sich im Körper der bei ihrer
heroinabhängigen Mutter lebenden Kinder Drogenspuren (hier: Kokain und
Methadon), darf der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht
entzogen werden....weiter
Kindesumgang: Keine Geldentschädigung für Verbot des fremdsprachlichen Umgangs
Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden
Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit
seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, ist diese
Anordnung rechtsfehlerhaft. Sie berechtigt aber nicht zu einem
Schadenersatzanspruch....weiter
Umgangsrecht: Wann steht
einem bedürftigen Elternteil im Rechtsstreit ein Anwalt zu?
Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil
und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, kann der Elternteil,
der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu
können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt
erhalten und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen....weiter
Erbrecht: Jahresfrist für
Anfechtung eines Erbvertrags
Die Jahresfrist für die Anfechtung eines
Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt oder
Nichteintritt eines bestimmten Umstands mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt....weiter
Juli 2011:
Erbrecht: Testamentsvollstrecker kann Entlassung seines Amtsnachfolgers nicht
beantragen
Ist das Amt eines Testamentsvollstreckers
beendet, kann er nicht beantragen, seinen Amtsnachfolger zu entlassen, weil
dieser gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen zu Unrecht aus dem Nachlass
entnommener Geldbeträge betreibt....weiter
Juni 2011:
Mai 2011:
Aktuelle Gesetzgebung: Nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich
Der Bundesrat hat dem Regierungsentwurf eines
Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur
Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung zugestimmt....weiter
Erbrecht: Antrag auf
Nachlasspflegschaft durch Vermieter
Können keine Erben für einen verstorbenen Mieter
festgestellt werden, ist der Vermieter berechtigt, einen Antrag auf
Nachlasspflegschaft zu stellen....weiter
Sorgerecht: Eltern behalten Sorgerecht auch, wenn sie im Ausland nur schwer zu
erreichen sind
Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein
deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur
schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber
der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen
haben....weiter
Sorgerecht: Entziehung bei
häufigen Trennungen und Versöhnungen der Eltern möglich
Kommt es zwischen den Kindeseltern sehr oft zu
mit Umzügen verbundenen Trennungen und späteren Versöhnungen, kann ihnen die
elterliche Sorge entzogen werden, sofern bei den Kindern gravierende
Entwicklungsstörungen erkennbar werden....weiter
April 2011:
Unterhaltsrecht: Die neue BGH-Rechtsprechung
zum Ehegattenunterhalt ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die
neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wandel der ehelichen
Lebensverhältnisse einschließlich der Drittelmethode für verfassungswidrig
erklärt....weiter
Sorgerecht: Übertragung der
Entscheidungskompetenz zum Schulbesuch
Gibt es zwischen den Eltern des Kindes Streit,
welche Schule das Kind besuchen soll, kann das Familiengericht einem der
Elternteile die Entscheidungskompetenz übertragen....weiter
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Straftaten
gegen den anderen Ehegatten
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann
gerechtfertigt sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schuldhaft eine
schwerwiegende Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige
begangen hat (BGH FamRZ 90, 985; 07, 360; 09, 1312)....weiter
März 2011:
Kindesunterhalt:
Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte sind kein Sonderbedarf
Ein Minderjähriger hat keinen Anspruch gegenüber
seinem barunterhaltspflichtigen Vater auf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf
aus Klassenfahrten. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem
Prozesskostenhilfeverfahren deutlich und wies den Antrag des Schülers auf
Prozesskostenhilfe ab. Seine geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe
keine Aussicht auf Erfolg....weiter
Sorgerecht: Entzug der elterlichen Sorge und Fremdunterbringung der Kinder
In bestimmten Fällen ist es möglich, der
Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen und die Kinder bei einer Pflegefamilie,
o.Ä. unterzubringen. Das ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Brandenburg der Fall, wenn die unter Betreuung stehende Mutter nur
eingeschränkt für das Bedürfnis der Kinder nach Sicherstellung der
physiologischen Grundbedürfnisse Sorge tragen kann....weiter
Sittenwidrig: Keine Rückzahlung von sogenanntem „Brautgeld“
Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater
der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ muss bei Scheitern der Ehe nicht
zurückgezahlt werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall
zweier Familien, die Angehörige des yezidischen Glaubens sind. Die Kläger, der
Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der
Eheschließung 8.000 EUR....weiter
Erbrecht: Wer haftet für
Bestattungskosten?
Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung
im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem
vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch
gegen die restlichen Erben. Das ist das Ergebnis eins Rechtsstreits vor dem
Amtsgericht (AG) Bottrop. Geklagt hatte der Inhaber eines
Bestattungsunternehmens, der im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers
durchführte....weiter
Februar 2011:
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Auswanderungswunsch und ungesicherte Schulsituation
Hat der Auswanderungswunsch eines Elternteils
eine ungesicherte Schulsituation der Kinder im Ausland zur Folge, kann dem
weiter im Inland ansässigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht
übertragen werden....weiter
Kindesunterhalt:
Keine Bedarfsminderung, wenn sich das Kind vorübergehend im Ausland aufhält
Die Abänderung eines titulierten
Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich geänderten Verhältnissen
gerechtfertigt. Hält sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines
Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland auf, besteht die
Unterhaltspflicht fort....weiter
Erbrecht: Amtsträger haftet bei
Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament
Erweckt ein Amtsträger bei der Bestätigung einer
Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein, die
Testamentserrichtung sei in Ordnung, handelt er pflichtwidrig. Das gilt auch,
wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament
zu beurkunden....weiter
Januar 2011:
Düsseldorfer Tabelle:
Neufassung zum 1.1.2011
In der vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf
herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ werden in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien,
u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Diese Tabelle wurde zum
1.1.2011 turnusgemäß überarbeitet. Dabei gab es insbesondere folgende Änderungen
zum Vorjahr....weiter
Unterhaltsrecht: Auskunftsanforderungen sollten rechtzeitig beantwortet werden
Wer als Auskunftspflichtiger auf eine
Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht reagiert, obwohl ihm das
Aufforderungsschreiben nachweislich zugegangen ist und der später von ihm
anerkannte Auskunftsanspruch zugunsten des Auffordernden im Rahmen des
schriftlichen Vorverfahrens anerkannt worden ist, hat Anlass zur Klageerhebung
geboten....weiter
Namensrecht:
Namensänderung der Eltern ändert den Namen des Kindes nicht automatisch
Lässt der namensgebende Elternteil seinen Namen
ändern, hat dies nicht automatisch eine Änderung des Kindesnamens zur Folge.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Rottweil im Fall eines russischen Vaters hin.
Dieser hatte die Schreibweise seines Namens geändert und wünschte nun, dass
diese Schreibweise auch für seinen Sohn gelten solle....weiter
Erbrecht: Ausschluss des
Ehegattenerbrechts bei rechtshängigem Scheidungsverfahren
War zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau ein
Scheidungsverfahren anhängig und verstirbt der Erblasser vor dem gerichtlich
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, kann das Erbrecht des
überlebenden Ehegatten entfallen sein....weiter
Dezember 2010:
Kindesunterhalt: Auch
Sonderschüler muss Unterhalt zahlen
Auch ein Sonderschulabsolvent muss seinen Kindern
Unterhalt zahlen. Dabei kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das
nach dem erzielbaren Bruttostundenlohn auf der Grundlage seines
Ausbildungsstandes (hier: Bauhelfer) zu berechnen ist....weiter
Mietwohnung: Mitwirkungspflicht des Ehegatten zur Entlassung des getrennt
lebenden Partners
Das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme gilt
auch für getrennt lebende Ehegatten. Diesen wichtigen Hinweis gab das
Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Ehepaares, dass sich getrennt
hatte....weiter
Schwerkranke: Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung
Auch Schwerkranke können sich auf das Grundrecht
der Eheschließung berufen. Das unterstrich das Brandenburgische
Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Mannes, der unter dem sog.
Korsakow-Syndrom litt. Hierbei kann sich der Patient nichts merken. Er stand
deswegen in medizinischer Behandlung....weiter
Erbvertrag: Rücktritt von einem Pflegevertrag
Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser
den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden
verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen
verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, so kann
letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich
vom Erbvertrag zurücktreten....weiter
November 2010:
Kindesunterhalt: Zum
Ausgleich eines monatlichen Fehlbetrags muss Immobilie verwertet werden
Folgt aus einer Unterhaltsberechnung für das
unterhaltsberechtigte Kind ein monatlicher Fehlbetrag, ist der betroffene
Elternteil verpflichtet, den nicht gedeckten Betrag aufzubringen, indem er eine
ihm gehörende Immobilie verkauft....weiter
Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl des Pflegekindes förderlich sein
Wächst ein unter
Vormundschaft von Pflegeeltern stehendes Kind bei diesen in Dauerpflege auf, ist
es möglich, seinen Familiennamen in den Familiennamen der Pflegeeltern zu
ändern....weiter
Berliner Testament: Mit jedem Erbfall entsteht ein Pflichtteilsanspruch
Bei einem Berliner Testament (gegenseitige
Erbeinsetzung unter Ehegatten) entsteht mit jedem Erbfall der Anspruch des durch
Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlings gegen
den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils....weiter
Oktober 2010:
Ehevertrag: Keine
Sittenwidrigkeit nur wegen Termindruck durch Hochzeit und Schwangerschaft
Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags kann nicht
bereits angenommen werden, wenn er bei bestehender Schwangerschaft und deswegen
vorgezogener Hochzeit nebst daraus resultierenden terminlichen Belastungen
abgeschlossen worden ist....weiter
Ehegattenunterhalt: Nichtangabe von Einkünften trotz ausdrücklicher Nachfrage
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte
eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen
Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein
Verwirkungstatbestand vor....weiter
Erbrecht:
Testamentsvollstrecker kann auch auf Briefumschlag bestimmt werden
Hat der Erblasser auf einem Briefumschlag
handschriftlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet, muss der Tatrichter
durch Auslegung feststellen, ob die Urkunde mit Testierwillen errichtet
wurde....weiter
September 2010:
Kindesunterhalt:
Auch Minderjährigen kann fiktives Einkommen zugerechnet werden
Minderjährige Kinder, die nicht mehr den
Einschränkungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend und der
vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, sind auch dann von einer Erwerbspflicht
nicht gänzlich entbunden, wenn sie sich in einer Teilzeitausbildung befinden....weiter
Wohnungszuweisungsverfahren: Auf den Beitrag der dauernden Streitigkeiten kommt
es nicht an
Können Eheleute mit den gemeinsamen Kindern in
der Ehewohnung seit der Trennung nicht mehr erträglich nebeneinander wohnen,
kann es zum Wohl der Kinder dringend erforderlich sein, dass einer der
Elternteile aus der Wohnung gewiesen wird....weiter
Trennungsunterhalt: Keine einkommensmindernde Berücksichtigung ohne
Zahlungsnachweis
Bei Berechnung des Anspruchs auf
Trennungsunterhalt für eine getrennt lebende Ehefrau muss das Gericht Beiträge
für eine Krankenversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigen, wenn nur
der Krankenversicherungsschein zu den Akten gereicht wird....weiter
Testament: Gericht muss auf mögliche Demenz des Verfassers eingehen
Trägt ein möglicher Erbe vor, ein Testament sei
wegen fortschreitender Demenz des Verfassers unwirksam und kann er sich auf ein
Sachverständigengutachten und den Bericht eines Internisten berufen, so muss das
Gericht auf die Frage der Testierunfähigkeit eingehen....weiter
August 2010:
Kindesunterhalt:
Abbruch einer nicht den Neigungen entsprechenden Erstausbildung
Der barunterhaltspflichtige Elternteil eines
Kindes in Ausbildung muss dessen Abbruch eines nicht den Neigungen und
Fähigkeiten entsprechenden Studiums und einen Wechsel der Berufsausbildung in
Bezug auf seine weiterbestehende Unterhaltspflicht hinnehmen....weiter
Elternunterhalt: Kürzung
bei über Jahrzehnte abgebrochenem Kontakt zu den Eltern
Der Anspruch auf Elternunterhalt kann zu kürzen
sein (hier um 25 Prozent), wenn zwischen dem unterhaltspflichtigen Kind und dem
Elternteil, dessen Unterhaltsanspruch auf den Sozialleistungsträger übergegangen
ist, über einen sehr langen Zeitraum (hier 30 Jahre) keinerlei Kontakt bestanden
hat....weiter
Erbrecht: Auf den Hund gekommen...
Wie wichtig es ist, ältere Testamente immer mal
wieder überprüfen zu lassen, zeigt ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG)
München....weiter
Juli 2010:
Kindeswohl: Kein Begutachtungszwang für Eltern
In einem gerichtlichen Verfahren, in dem das
Gericht mit geeigneten Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls abwenden soll,
ist der Richter in seinen Anordnungen nicht völlig frei. So kann er ein
Elternteil nicht zwingen, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch
untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu
erscheinen....weiter
Elterliche Sorge: Regelung
bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
Beantragt ein Elternteil das alleinige
Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien)
überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils
beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer
wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils....weiter
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wertberechnung bei Schenkung einer
Lebensversicherung
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus
einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches
Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch
weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser
gezahlten Prämien....weiter
Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall
Für die Kosten eines Erbfalls können nach dem
Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis - insgesamt 10.300 EUR
abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.
Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur
einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag....weiter
Juni 2010:
Ehegattenunterhalt:
Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet
und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat,
ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend....weiter
Ehegattenunterhalt:
Bei Begrenzung ist auch eheliche Solidarität zu beachten
Bei der zeitlichen Begrenzung eines
Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile
abzustellen. Es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu
berücksichtigen....weiter
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet
sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem
Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann
sich jedoch auch etwas anderes ergeben....weiter
Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werden
Wenn die Personen, die als Erben in Betracht
kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in
einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll,
ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende
Hoferbenbestimmung unwirksam....weiter
Mai 2010:
Aktuelles:
Versorgungsausgleichskasse ging am 1.4.2010 an den Start
Mit der Versorgungsausgleichskasse hat zum
1.4.2010 eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen, die mit der
Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen
worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer
Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners
fließen....weiter
Ehegattenunterhalt: Feststellung der Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet
und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat,
ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend....weiter
Elternunterhalt: Erfüllung der Unterhaltspflicht auch durch häusliche Pflege
möglich
Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen
Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte
Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente.
Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der
Sozialhilfe übergehen könnte....weiter
Schwedischer Erblasser: Keine
Erhöhung der Erbquote nach deutschem Güterrecht
Findet nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht
und deutsches Güterrecht Anwendung, so erhöht sich die Erbquote der Ehefrau nach
§ 1371 BGB nicht, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung
nicht kennt....weiter
April 2010:
Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des
Schuldners
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen
auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine
Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des
freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist....weiter
Pflegeleistung: Umzug des pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein
Pflegeheim
Die Vereinbarung von künftiger Pflege als
Gegenleistung bei der Übertragung eines Grundstücks kann für die Betroffenen
häufig zu einem Streitpunkt mit dem Sozialhilfeträger führen....weiter
Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechen
Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die
Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu
kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein
Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden....weiter
Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit
Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene
Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden
Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG....weiter
März 2010:
Geschenke: Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter
erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Das ist das Ergebnis eines
Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater,
dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar 1996, als sie ihre
Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine
Eigentumswohnung....weiter
Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein,
dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit
des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat....weiter
Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem Einkommen muss realistisch sein
Auch derjenige, der seine gesteigerte
Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich
deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur
Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden....weiter
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll
vollendet werden
Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher
Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der
Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Gleichwohl gibt
es bis heute nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter
werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte
nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll nun
geändert werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch erben können, wenn
sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind....weiter
Februar 2010:
Düsseldorfer Tabelle:
Neufassung zum 1.1.2010
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für
den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2010
geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum
Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert
haben. Hierdurch hat sich eine deutliche Erhöhung der Beträge von teilweise über
13 Prozent ergeben....weiter
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich
geborenen Kindes
Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen der
Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in
Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 EUR
monatlich beträgt....weiter
Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar
Die Wiederannahme des Geburtsnamens will gut
überlegt sein, da sie nicht rückgängig gemacht werden kann. Das zeigt eine
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige
Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres
1981 verstorbenen Ehemannes getragen....weiter
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010
Seit dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht.
Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die
Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und
Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die
gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Die wichtigsten Punkte
der Reform....weiter
Januar 2010:
Unterhaltsbedarf: Gleichbehandlung
von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe
Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des
Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat
und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang
er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann
allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen
Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene
Ehegatten gelten....weiter
Rückständiger Unterhalt:
Nach einem Jahr droht Verwirkung
Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen
der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden.
Anderenfalls droht die Verwirkung; d.h. der rückständige Unterhalt kann nicht
mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Hierauf hat das
Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen. Anlass der Entscheidung war die
Klage eines Vaters, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003
ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat....weiter
Geschiedenenunterhalt:
Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln
Ein Unterhaltsberechtigter muss alle
Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er
z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres
Einkommen zu erzielen. Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht
jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Thüringen zeigt....weiter
Erbrecht: Anordnungen für
Erbauseinandersetzungen müssen im Testament erfolgen
Für eine Erbauseinandersetzung
verbindliche Anordnungen können nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
getroffen werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle mehrerer
Erben, die sich darüber stritten, inwiefern frühere Schenkungen des Erblassers
auf das Erbe anzurechnen seien. Die Richter führten aus, dass es - wie im
vorliegenden Fall - nicht ausreiche, wenn in den jeweiligen Schenkungsverträgen
eine Anrechnungsklausel enthalten sei....weiter
Dezember 2009:
Kindesunterhalt:
Nebentätigkeit kann verpflichtend sein
Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem
minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des
Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen,
muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen....weiter
Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten
Nachteilen
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
(Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach
der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen
Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat....weiter
Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit
Von einer Unterhaltsberechtigten kann
grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in
Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen. Das muss
allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Schleswig....weiter
Sorgerecht: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern
Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der
Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Hierauf wies das
Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch
darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne....weiter
Erbrecht: Verlust
von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft
Verfügt ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“-
Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als
bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf
die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen....weiter
November 2009:
Aktuelle
Gesetzgebung: Erbrechtsreform passiert den Bundesrat
Nach der Zustimmung des Bundesrats tritt die
Erbrechtsreform am 1. Januar 2010 in Kraft. Mit der Reform soll vor allem Erben
geholfen werden, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand
besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen....weiter
Ehegattenunterhalt: Keine
Begrenzung des Unterhalts wegen nachehelicher Solidarität
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist
vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....weiter
Geschiedenenunterhalt:
Kosten einer privaten Krankenversicherung als ehebedingter Nachteil
Besteht für eine geschiedene Ehefrau die
Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang
ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, kann in
den hierdurch ausgelösten Mehrkosten ein fortwirkender ehebedingter Nachteil
liegen....weiter
Erbrecht: Errichtung eines
Testaments in Briefform
Die Errichtung eines privatschriftlichen
Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht
(OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein
Testament sein könne....weiter
Oktober 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Mehr
Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Zum 1. September 2009 ist die gesetzliche
Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft
getreten. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre
Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt....weiter
Geschiedenenunterhalt:
Pflicht zur Vollzeittätigkeit besteht nicht in jedem Fall
Neben der Betreuung von zwei - 11 und 14 Jahre
alten - Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen
auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten
Tagespflegestelle betreut werden könnten....weiter
September 2009:
Geschiedenenunterhalt: Kein
Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten
Wer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst
falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht,
verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt. Diese Erkenntnis musste eine
geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen....weiter
Geschiedenenunterhalt:
Längerer Anspruch wegen Studienabbruchs aufgrund einer Geburt
Bricht die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt
eines Kindes ab, führt dies zu einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt
nach der Scheidung. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen
Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu
entscheiden hatte....weiter
Vorsorgevollmacht: Fortschreitende
Demenz lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werden
Die Diagnose einer
fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen
Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des
Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich....weiter
Erbrecht:
Kontrollieren sie Ihr Testament bei
veränderten Lebensverhältnissen
Dank des
medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung.
Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25
Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei
Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher
ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten
Zeitabständen zu überprüfen....weiter
August 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat heute die von der
Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb- und Verjährungsrechts
verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen....weiter
Erbrecht: Ausgleichsansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30
Jahren
Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von
einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch
genommen, kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch
zehn Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen....weiter
Kindesunterhalt: Pflicht zur Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Im Rahmen seiner gesteigerten Verpflichtung zur
Ausnutzung seiner Arbeitskraft muss der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn
er nur teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche
Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften....weiter
Namensrecht: Keine Änderung des Familiennamens
Der bloße Wunsch, einen
anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine Namensänderung. Hierfür bedarf es
wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des
Namens überwiegen....weiter
Juli 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Vormundschaftsrecht
Zum 1. September 2009 wird es Änderungen im
Vormundschaftsrecht geben. Schwerpunkt der Änderungen ist die
Entbürokratisierung beim Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder
Betreute....weiter
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl
Lässt die erwerbstätige Mutter das Kind von einer
Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen, begründet das keinen Vorrang des
Vaters, der das Kind selbst betreuen möchte....weiter
Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigte Mutter muss Kind nicht in Fremdbetreuung
geben
Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil
des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht
verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten
Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf
selbst zu decken....weiter
Erbrecht: Vorerbe ist in der Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt
Hat der Erblasser in seinem Testament eine
„Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur
eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt
oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom
Empfänger zurückverlangen....weiter
Juni 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelungen beim Vermögensausgleich nach der Scheidung
Der Deutsche Bundestag hat
Mitte Mai den geplanten Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts zugestimmt. Die
Neuregelungen im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der
Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung sorgen. Im Vormundschaftsrecht
wird vor allem das Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute
entbürokratisiert....weiter
Kindesunterhalt: Erstausbildungsanspruch des volljährigen Kindes
Ein Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt kann auch noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier:
Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem
Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Thüringen im Fall einer unterhaltsberechtigten Volljährigen....weiter
Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz
vereinbar
Die gesetzliche
Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen
bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf,
wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz
vereinbar....weiter
Erbrecht: Keine Vergütung für Nachlasspfleger, der Nachlass veruntreut
Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht
einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu
verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der
Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er
Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der
Vergütungsanspruch....weiter
Mai 2009:
Neue Rechtsprechung: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erstmals
mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2008 geänderten Anspruch auf
nachehelichen Betreuungsunterhalt zu befassen. Die Parteien streiten um
nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September
2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden.
Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut....weiter
Volljährigenunterhalt: Orientierungsphase endet mit Ablehnungsbescheiden der ZVS
Die Orientierungsphase, die einem
Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule zuzubilligen ist, ist bei einem
Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen beendet. Diese Klarstellung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle einer Abiturientin, die ihren Vater
auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wollte....weiter
Erbrecht: Wenn der Erbe Schulden erbt
Tun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet
Schulden des Erblassers auf, kann es dem Erben rasch an den eigenen Geldbeutel
gehen. Auch wenn gegen den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel
bestanden, kann der Erbe aber seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken....weiter
April 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Der Versorgungsausgleich wird neu gefasst
Der Bundesrat hat Mitte März der Reform des
Versorgungsausgleichs zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende
Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den
Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs - die hälftige
Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen - ändert sich nicht. Das
Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten....weiter
Ehegattenunterhalt: Unterhaltsbemessung bei nachehelichem Karrieresprung
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren
Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gilt nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH) unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, und ob
es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt....weiter
Kindbezogener Familienzuschlag: Rückforderung erst ab Kenntnis von fehlender
Vaterschaft
Der kindbezogene Familienzuschlag darf von einem
Soldaten erst ab dem Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der
fehlenden Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß. Dies
entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Soldaten, der im
Juli 2006 geschieden wurde. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn geboren
worden....weiter
Erbengemeinschaft: Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines
Miterben
Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines
Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet,
diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen. Das
entschied das Oberlandesgericht (OLG) München....weiter
März 2009:
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag beschließt Neuordnung des Versorgungsausgleichs
Der Deutsche Bundestag hat Mitte Februar die
Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des
Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich
verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Es soll am 1.
September 2009 in Kraft treten.....weiter
Kindesunterhalt: Umfang der Arbeitssuche eines arbeitslosen
Unterhaltspflichtigen
Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich
um jede Art von Tätigkeit bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte,
Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen
annehmen.
Nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) muss er
hierbei für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand
eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht. Die Richter stellten dabei
folgende Anforderungen auf.....weiter
Elterliche Sorge: Übertragung bei Alkoholabhängigkeit der Mutter
Bei teilweise unkontrollierter
Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter kann es geboten sein, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf den Kindesvater zu übertragen.....weiter
Erbrecht: Testamentsvollstrecker muss unverzüglich Nachlassverzeichnis vorlegen
Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach
Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden
Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten
mitteilen.....weiter
Februar 2009:
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009
Die Düsseldorfer
Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten.
Sie wurde zum 1.1.2009 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz) zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge
und das Kindergeld geändert haben....weiter
Umgangsrecht: Elternteil darf nicht zu psychologischer Behandlung verpflichtet
werden
Eine gerichtliche
Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen
Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer
Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr
Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben....weiter
Kindesunterhalt: Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Wochenendehen
Im Rahmen der
gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit ist der
Unterhaltspflichtige gehalten, alle Erwerbsobliegenheiten und auch
einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen....weiter
Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss deutsche Sprache erlernen
Einem gegenüber einem
minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend
die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm
ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen....weiter
Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wird
Eine Vornamensänderung kann im Einzelfall
gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird.Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, die
einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der Eltern
beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das Kind, das
mittlerweile die Schule besuchte....weiter
Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames Testament
Die auf einem
Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung,
"anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich
ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren
Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar....weiter
Januar 2009:
Kindesunterhalt: Kein
Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird
Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der
Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig
durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht
nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen
lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.....weiter
Ehegattenunterhalt: Fiktive
Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten
Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen
geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine
unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu
realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.....weiter
Hartz IV: Schulgeld für
Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte
Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. So lautet ein zwischenzeitlich
rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer
alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche
Leistungen in Höhe von 329,08 EUR.....weiter
Erbrecht: Einseitige Änderung
eines gemeinschaftlichen Testaments
Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem
Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines
Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist
grundsätzlich zulässig.....weiter
Dezember 2008:
November 2008:
Oktober 2008:
September 2008:
August 2008:
Juli 2008:
Juni 2008:
Mai 2008:
Zum Anfang
Der
Versorgungsausgleich kann wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht
ausgeschlossen sein.
Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig muss diese
Unterhaltspflichtverletzung aber von einigem Gewicht sein, sodass die Folgen des
Ausschlusses nicht unangemessen sind. Dazu müssen über die Nichterfüllung der
Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem
pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das könne etwa bei einer
gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der
Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung
des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, 10 UF 22/08).
Zum Anfang
Anders als
gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gegenüber seinem
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine
Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare
Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem
Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der
Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall vielmehr in gewissem Umfang in seiner
Entscheidung sowohl hinsichtlich der Art als auch des Orts der von ihm
angestrebten Erwerbstätigkeit frei sei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse
daher die Entscheidung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinnehmen,
wenn sich diese Entscheidung nicht als leichtfertiger Verzicht auf sonstige
Verdienstmöglichkeiten darstelle (OLG Celle, 17 UF 141/07).
Zum Anfang
In welcher
Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich
zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet.
Bei
Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind
zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
- In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings
eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die
Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die
sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der
maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR
des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
- Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner
eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam
wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen
zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren
diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt
erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die
größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH, III R 23/07).
Zum Anfang
Der Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des
Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb
kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall
einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit
wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text
geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet.
Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: "Das haben wir
gemacht." Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor
verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie
wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen
eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der
Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen
das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies
lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann
wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe
es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das
Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen
können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen
seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte,
dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament
im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im
Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der
Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR
138/07).
Zum Anfang
Deutschland
kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des im Geburtsstaat
eingetragenen Nachnamens verweigern.
Hierauf wies
der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Kindes hin, das 1998 in
Dänemark geboren wurde. Ebenso wie seine Eltern besitzt das Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit. Sein Nachname, der aus den Nachnamen des Vaters und der
Mutter besteht, wurde in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. In Dänemark
ist es möglich, einen solchen Doppelnamen zu führen. 2006 beantragten die
Eltern, das Kind in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Die
deutschen Behörden lehnten die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass der
Nachname deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Recht unterliege. Das Kind
dürfe danach keinen Doppelnamen führen. Gegen diese Entscheidung der deutschen
Behörden haben die Eltern Rechtsbehelf beim Amtsgericht Flensburg eingelegt. Das
Amtsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt und angefragt, ob das
Gemeinschaftsrecht es nationalen Vorschriften verbietet, einen Unionsbürger zu
zwingen, je nach Mitgliedstaat einen unterschiedlichen Nachnamen zu führen.
Der EuGH
führt zunächst aus, dass das Recht zur Regelung der Nachnamen zwar in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten jedoch bei der Ausübung
ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Der vorliegende
Fall falle unter das Gemeinschaftsrecht, da das Kind Angehöriger eines
Mitgliedstaats sei und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhalte. Sodann stellt der EuGH klar, dass die Verpflichtung, in
einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im
Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung
des Rechts behindern könne, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten. Das ergebe sich daraus, dass viele alltägliche
Handlungen den Nachweis der Identität erfordern, der in der Regel durch den
Reisepass erbracht werde. Da das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit
besitze, liege die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der
deutschen Behörden. Würden die deutschen Behörden es also ablehnen, den in
Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen des Kindes anzuerkennen, würden
sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den
lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten habe. Unterschiedliche
Familiennamen in verschiedenen deutschen und dänischen Dokumenten könnten jedoch
für das Kind zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art
führen. Sie könnten insbesondere Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit
von Dokumenten oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken.
Schließlich bestehe auch keine hinreichende Rechtfertigung für die deutschen
restriktiven Vorschriften. Daher stehe das Recht der Unionsbürger, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dem entgegen,
dass die deutschen Behörden es ablehnen, den Nachnamen anzuerkennen, der in
Dänemark bestimmt und eingetragen wurde (EuGH, C-353/06).
Zum Anfang
Bei der
Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu
berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder
betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit
einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar.
Das gilt nach
einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin insbesondere für den Fall,
dass sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Richter
bewilligten daher einer geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe und
bescheinigten ihrer beabsichtigten Klage gegen die angekündigte Einstellung der
Unterhaltszahlungen durch den Ehemann Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn
ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen werde,
müsse sich die Mutter nicht in jedem Fall auf eine Vollzeitbeschäftigung
verweisen lassen. Es komme darauf an, welcher Betreuungsbedarf des Kindes sich
bei der Rückkehr in die Familienwohnung ergebe. Dessen Umfang könne im
Einzelfall unterschiedlich sein, er hänge vor allem aber vom Alter des Kindes
ab. Gerade kleinere Kinder würden nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem
Umfang persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen. Dies erfordere einen nicht
unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
der alleinbetreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen müsse und sie
nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen könne. Der
betreuende Elternteil müsse neben der Betreuung des Kindes auch noch nötige
Hausarbeiten und Erledigungen machen können. Zudem müsse ihm eine gewisse Zeit
für die eigene Regeneration verbleiben. Bei Berücksichtigung dieser Punkte könne
der Ehefrau im vorliegenden Fall eine Vollzeitbeschäftigung nicht zugemutet
werden (KG, 13 WF 111/08).
Zum Anfang
Auch
Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch
keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Das musste
sich ein 16-jähriger Junge vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen
lassen. Nachdem er seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, verlangte er von
seiner Mutter Kindesunterhalt. Er hatte sich zwar bei sechs Firmen um eine
Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Daraufhin
hatte er einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur
kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an
einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als
Mechatroniker finden könne. In der Schule hatte er sich mit zweiwöchiger
Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen
anwesend.
Die Richter
machten deutlich, dass ein Minderjähriger zwar grundsätzlich einen
Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. Er müsse allerdings zunächst seine
eigene Arbeitskraft verwerten und selbst für sich sorgen. Ein volljähriges Kind
müsse für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Für ein
minderjähriges Kind könne dies gelten, wenn es nicht zur Schule gehe und keine
Ausbildung absolviere. Um seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken, sei
ihm jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht
Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstünden. Dieser
Erwerbsobliegenheit sei der Kläger hier nicht nachgekommen. Er habe sich nach
seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die
Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend sei
insbesondere die Bewerbung bei nur sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange
des Minderjährigen stünden einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr
dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu
seinem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Stuttgart, 15 UF 28/08).
Zum Anfang
Ein
notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch
erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein.
Das zeigt ein
vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage
gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil
sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie
nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige
Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht
vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert
150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte
allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf
das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in
Höhe eines Viertels des Werts der "neuen" Vermögensgegenstände verlangen.
Damit hatte
sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als
uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass
die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein
Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das
Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei
angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar.
Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt,
habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu
tragen (LG Coburg, 21 O 295/08).
Zum Anfang
Sind die
Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten, dass keine Einigung
erzielt werden kann, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.
Dies ergibt
sich aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Die Richter
machen in ihren Entscheidungen jedoch deutlich, dass es bei dieser Frage
ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist:
-
Streiten die Eltern bereits seit Jahren in
einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen
und konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sie
sich zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können,
kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern bleiben. Dies
gilt umso mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger
Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern
dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu
fördern (OLG Köln, 4 UF 93/07).
-
Ist nicht erkennbar, dass sich das schlechte
Verhältnis zwischen den Eltern bisher negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt
hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative
Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz Kommunikationsproblemen
zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG
Köln, 4 UF 209/07).
Zum Anfang
Der auch nach
Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin selbstständig tätige Apotheker muss
sein Einkommen in vollem Umfang für Unterhaltszwecke verwenden.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall einer
51-jährigen Ehefrau. Diese nahm ihren Mann, einen 68 Jahre alten selbstständig
tätigen Apotheker, auf Trennungs- und - nach Rechtskraft der Scheidung - auf
nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Das maßgebliche Durchschnittseinkommen des
Ehemannes ermittelte das OLG aus dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Jahre.
Dazu bezieht er mittlerweile eine Altersrente. Für die Unterhaltsbemessung zogen
die Richter die Einkünfte des Mannes aus selbstständiger Tätigkeit und aus Rente
kumulativ heran.
Die Richter
erläuterten, dass jedenfalls abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65.
Lebensjahres grundsätzlich nicht verpflichtet seien, weiter erwerbstätig zu
sein. Wer eine solche Tätigkeit über diese Altergrenze hinaus ausübe, handele
überobligatorisch. Er dürfe unterhaltsrechtlich die Tätigkeit jederzeit beenden.
Ob er sich das daraus erzielte Einkommen anrechnen lassen müsse, sei eine Frage
des Einzelfalls.
Anders sei
dies jedoch bei Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten und Kaufleuten. Bei
Selbstständigen, die üblicherweise über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind,
sei das erzielte Einkommen regelmäßig voll für Unterhaltszwecke zu verwenden. Es
sei davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich in
demselben Umfang ausgeübt worden wäre, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre.
Hinzu komme, dass der Pflichtige meist einverständlich mit dem Ehepartner noch
keine hinreichende Alterssicherung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsalters,
sondern eine Berufstätigkeit bis zum höheren Alter geplant habe. Die so
erzielten Einkünfte seien nach Treu und Glauben und unter besonderer
Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen (OLG Brandenburg, 10 UF 124/07).
Zum Anfang
Der von
seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf
Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse
seines Ehegatten Auskunft zu erteilen.
Hierauf wies
das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten aber deutlich,
dass dies nicht in jedem Fall gelte. Die Auskunftspflicht bestehe nur, soweit
sie erforderlich sei, um den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt bestimmen
zu können. Dabei bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Belegen etc. (OLG
Thüringen, 1 UF 397/07).
Zum Anfang
Kinder aus
erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater
gleichberechtigt. Dieser kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des
"Selbstbehalts" (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder
aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge".
Das zeigt
eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache
eines Vaters von vier Kindern. Zwei davon stammten aus seiner ersten Ehe, zwei
weitere gingen aus seiner jetzigen zweiten Ehe hervor. Als er die
Unterhaltszahlungen an die ersten beiden Kinder einstellte, erwirkten diese eine
gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters. Von dem monatlichen
Nettoeinkommen von 1.350 EUR verblieb dem Vater ein Selbstbehalt in Höhe von
1.085 EUR. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie,
meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht (LG) Coburg, um eine Erhöhung
auf 1.170 EUR zu erreichen.
Der Antrag
blieb jedoch ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende
Selbstbehalt von 821 EUR ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag
übersteigenden Einkommens (also um 274 EUR) gesteigert. Die andere Hälfte dieses
"Mehreinkommens" müsse aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt
der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden diese nämlich gegenüber ihren
Halbgeschwistern benachteiligt. Und das dürfe nicht sein, weil alle vier Kinder
gleichrangige Unterhaltsberechtigte seien (LG Coburg, 41 T 56/08).
Zum Anfang
Das
Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs
und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.
Die Bedeutung
des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell,
denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die
Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand,
in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich.
Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der
Ehezeit. Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen:
1.
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind
und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des
Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem
zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss
diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das
ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen
erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene
Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das
eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert
werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.
Beispiel:
Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei
Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im
Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das
Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina hatte bei
Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000
EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um
die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas
imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht
müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen,
weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird
ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben
jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb müsste Regina künftig
keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz
vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den
Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die
endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den
das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem
der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die
Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Beispiel:
Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt.
Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung
gibt Karl 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und
behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Als
das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen.
Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl nach
dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch
mehr.
Vor solchen
Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden.
Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags
nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe
der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von
Franziska im Beispielsfall bestehen.
3.
Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende
Beispiel:
Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer
vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage
einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem
erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du
bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung
zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun,
dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm
keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Zum Anfang
Im Rahmen der
gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen
Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige
Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen.
Könne der
Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten
Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit
könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen
Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF
89/07).
Zum Anfang
Allein darin,
dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren
Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort
bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen
erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das
die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt.
Mit dieser
Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage
des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die
Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere
Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen,
niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen,
wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen
Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten
herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende
gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die
Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei
vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus
Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG
Zweibrücken, 2 UF 108/07).
Zum Anfang
Setzt der von
einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse
über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt
es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem
Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die
Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden
müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende
Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse
durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess
nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs
entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF
93/08).
Zum Anfang
Das gerichtliche Verfahren in
Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat jüngst
das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19.
September 2008 abschließend mit der Reform befassen.
Das gerichtliche Verfahren in
Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst
und vollständig neu geregelt. Da ein familiengerichtliches Verfahren wie kein
anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt ist, sollen mit der Reform die
Möglichkeiten verbessert werden, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so
fair und schonend wie möglich auszutragen.
Gerade in Kindschaftssachen - etwa
bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht
selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer
familiärer Konfliktsituationen. Sie sollen daher einen besseren Schutz und mehr
Rechte im Verfahren erhalten.
1. Die Reform des
familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:
a. Neuerungen im Verfahren in
Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die
Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):
-
Dringliche Kindschaftssachen,
insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig
und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen
Verfahren soll verkürzt werden.
-
Die Verfahren sollen zeitnah
verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach
Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern
getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.
Diese wichtigen Neuerungen werden
bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt
wurden. Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind:
-
Das Gericht soll den Versuch einer
einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl
nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht
gebilligt werden. Gelingt keine Einigung, muss das Gericht über eine
einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in
der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem
umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung
keinen Schaden nimmt.
-
Die Beteiligungs- und
Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen
Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen
Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu
vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten
der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen
Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine
aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen
Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über
14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst
vertreten.
-
Die Beteiligung von Pflegepersonen
am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen (z.B. Pflegeeltern) können künftig
in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind
seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern
häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.
-
Die Vollstreckung von Sorge- und
Umgangsentscheidungen soll effektiver werden. Bei Verstößen gegen
Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können
- anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen
Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Entgegen vorheriger
Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt
lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach
Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie
zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird
die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders
das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich
die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der
Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
-
Künftig wird es möglich sein,
einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über
den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem
Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts
in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die
Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch
entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des
Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem
umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
Diese Reformschritte werden am 1.
September 2009 in Kraft treten.
b. Neuerungen in anderen
familiengerichtlichen Verfahren:
-
In Scheidungssachen muss der
Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über
die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt
haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
-
In Unterhaltssachen wird die
Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende
Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.
-
Mit dem Großen Familiengericht
soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit
wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und
Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu
entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden
vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer
Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.
2. Die Reform der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Der vorliegende Gesetzesentwurf
enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren
(Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem
Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine
vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und
einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert
erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der
Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das zersplitterte Rechtsmittelsystem
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter
gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen
gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere
Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung
geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend
davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten
Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum
Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die
Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und
fortentwickeln. Das soll mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringen.
Das Gesetz soll am 1. September 2009
in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die
notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.
Zum Anfang
Betreut ein alleinerziehender
geschiedener Ehepartner zwei Kinder im Grundschulalter, ist es ihm auch nach
Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar, einer Teilzeittätigkeit
nachzugehen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass
gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden müssten. Der
Alleinerziehende müsse beweisen, dass Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall
nicht bestünden. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet
werden. Es müsse Zeit verbleiben, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen
Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen
und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).
Entscheidend seien nach Ansicht der
Richter stets die Umstände des Einzelfalls. So könne auch die zuvor in der Ehe
praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Komme etwa ein gleitender
Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne z.B. die Anzahl der
Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein
alleinerziehender Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei. Mit der
Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner
gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008
ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8.
Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15.
Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit
nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht musste im Übrigen der andere
Ehepartner beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit
eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. Im konkreten Fall hatte
sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die
beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der
Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das OLG hat hier eine
Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen (OLG
Düsseldorf, II-2 WF 62/08).
Zum Anfang
Auch wer wissentlich seine
Vaterschaft falsch anerkennt, verliert dadurch nicht sein Anfechtungsrecht.
Die Vaterschaftsanerkennung in
Kenntnis der Nichtvaterschaft mag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts
(OLG) Naumburg zwar rechtsmissbräuchlich gewesen sein. Dies gelte aber nicht für
die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen. Das Gesetz sehe hier
allein den Weg der Vaterschaftsanfechtung vor. Nur in diesem Prozess könne die
wirkliche Vaterschaft geklärt werden - was letztlich auch im Interesse des
Kindes liege (OLG Naumburg, 3 WF 3/08).
Zum Anfang
Das Testament eines dementen Erblassers kann wegen
Testierunfähigkeit unwirksam sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der
Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des
Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm
einen Erbschein zu erteilen.
Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die
Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip
gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des
Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den
medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein
nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen
Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung
nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe.
Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein
wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht
in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx
16/07).
Zum Anfang
Das Bundeskabinett hat das Gesetz
zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht
und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu
geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird
aber nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die
Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung.
Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten
Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit
erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der
beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine
eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
Die Reform sieht vor, dass künftig
jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen
Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz
der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also
einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils
ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen -
auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der
Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen
Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im
Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute
häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller
Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem soll auf eine fehleranfällige
Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr
erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch
die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, sollen
so vermieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der
betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig
geteilt werden.
Die Interessen der
Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr
als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, sollen ebenfalls berücksichtigt
werden. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart
Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten
können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden
abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der
ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit
diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene
Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten.
Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die
Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit
Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden. Zur
Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen
Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der
jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine
Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen
Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen
Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im
geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt
künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private
Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der
Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die
Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen
der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem "clean
cut", also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.
Beispiel:
Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine
Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR erworben. Zugunsten der
Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben
Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000
EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten
betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur
bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.
2. Ausnahmsweise externe
Teilung
Eine externe Teilung - also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen
Versorgungsträger - findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und
der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren.
Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswerts möglich.
Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch zulässig,
wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe
Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei
ca. 50 EUR monatliche Rente bzw. ca. 6.000 EUR Kapitalwert. Bei
"arbeitgebernahen" Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen
(sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die
Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 EUR Kapitalwert.
Beispiel:
Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert
von 30.000 EUR auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger
bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist
die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der
Betrag von 15.000 EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden
Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die
Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das
bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
3. Entbehrlichkeit der
Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt
und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht
mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind
damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann
entfallen.
4. Verzicht auf
Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder
handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der
Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein
Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die
Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden
Fällen bei ca. 25 EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000
EUR Kapitalwert.
Beispiel:
Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen,
und ist so in der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 EUR entstanden,
wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich
findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe
Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche
Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 EUR und die Ehefrau in derselben
Zeit in Höhe von 530 EUR erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein
Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.
5. Ausschluss bei kurzer
Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt.
In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur
geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden
werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger
entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von "Ost- /
West-Anrechten"
Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich
kann künftig auch durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über
"West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte" verfügen. Bislang musste der
Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den
alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt
ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise
die "Entgeltpunkte West" und die "Entgeltpunkte Ost" gesondert ausgeglichen bzw.
verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der
Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und
externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die
Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die
genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen
Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger
zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung
zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
Zum Anfang
Die Justizministerinnen und
-minister der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische
Verordnung zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa
beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung
abgeschlossen werden.
Nach der Verordnung soll die
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und andere
Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher werden. Sie sollen künftig ihre
Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer
Unterhaltsschulden veranlassen können.
Bereits im vergangenen November
wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen für Kinder verabschiedet. Danach werden Kinder bald ihre
Unterhaltsschuldner weltweit leichter ausfindig machen und Unterhaltsurteile im
Ausland leichter vollstrecken lassen können. Die Europäische Kommission hatte im
Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die
grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat
sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:
In Europa soll die Durchsetzung von
allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und
erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder
betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst.
Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit
vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in Europa
ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein
sog. forum-shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht
aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit
stattgeben wird. Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der
Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein
Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie
ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur
Prüfung vorgelegt werden. Umgekehrt kann beispielsweise eine deutsche Mutter in
Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche
Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in Frankreich zu
vollstrecken.
Für das Vereinigte Königreich sind
Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der
Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus
Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne
eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bestehenden
Rechtslage.
Zum Anfang
Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die
sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.
Diese Entscheidung traf das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen
Mann Unterhalt verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr
geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als
Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt.
Diesen Schritt bei der
Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden,
dass die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende
Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um krankheitsbedingten
Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände
des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden,
die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung
sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die
Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2
WF 5/08).
Zum Anfang
Übertragen Eheleute ihr
Hausgrundstück bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auf ihre Kinder, hat
der überlebende Ehegatte nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder
Pflegebedürftigkeit keinen automatischen Anspruch gegen die Übernehmer auf
Zahlung einer Geldrente.
Hierauf wies das Oberlandesgericht
(OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Fall
ausdrücklich im Überlassungsvertrag geregelt sein müsse. Werde dies versäumt und
bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche Regelung die
Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten,
gehe der Übertragende in der Regel leer aus (OLG Schleswig, 14 U 57/07).
Zum Anfang
Der Deutsche Bundestag hat das
"Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz
vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die
Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der
insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe
angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass
Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden
- so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge
entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann
den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von
ihren Eltern getrennt werden müssen.
Ziel des neuen Gesetzes ist, dass
die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten,
frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche
Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich
sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:
-
Abbau von "Tatbestandshürden"
für die Anrufung der Familiengerichte
Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge
nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten - nämlich durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes oder durch unverschuldetes Versagen - das Wohl ihres Kindes gefährden
und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Ein solches
Fehlverhalten der Eltern - "sog. Erziehungsversagen" - ist jedoch in der
Praxis häufig schwer nachzuweisen.
Künftig kann das Familiengericht
tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese
Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes
Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll
damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des
Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die
Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die
Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.
Beispiel: Fällt ein Kind durch
erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären
sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind,
so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der ursächliche
Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung
schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene
gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen
Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder
wollen.
-
Konkretisierung der möglichen
Rechtsfolgen
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Diese
offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige
Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang
nicht in ausreichendem Umfang genutzt.
Aus diesem Grund führt das neue
Gesetz einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen
Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird
klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines
Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter
ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann
die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe - wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Anti-Gewalt-Training -
in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr
Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen
Schulbesuch des Kindes zu sorgen.
-
Erörterung der
Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen
Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach
soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch
mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet
werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames
Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen.
Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z.
B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar
schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig
genutzt.
-
Erörterung der
Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen
Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach
soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch
mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet
werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames
Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen.
Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der
Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z.
B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar
schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig
genutzt.
Beispiel: Machen die Eltern vor
Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht
diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage
das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die
Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne
Weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im
Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem
Fall befasst.
-
Schnellere Gerichtsverfahren
Das beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und
Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für
Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform
vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine
zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht
muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss
das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach
Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.
Besserer Schutz auch im Vorfeld des
gerichtlichen Verfahrens
Die Jugendämter sollen prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn
Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind
teilnehmen. Diese Untersuchungen - auch bekannt als U1 bis U9 - sind ein seit
1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die
die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können
außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder
Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern
kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an
einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe
haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung
des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine
Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies
überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits
als Risikofamilie bekannt ist.
Zum Anfang
Nach der Trennung der Parteien ist
der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu
berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der
Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.
Dabei müsse nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend
kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein
Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen
Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der
grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens
grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien.
Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der
Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden
Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten
des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen
Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR
22/06).
Zum Anfang
Der Unterhaltspflichtige muss keinen
Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme
einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist.
Das musste sich ein 26-jähriger vom
Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf
Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits
seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine
Aussicht auf Erfolg habe.
Grundsätzlich habe der
Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner
Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung.
Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der
Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung
stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit
Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit
aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben
Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes
leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber
nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig
aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse
sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im
vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte
nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester
studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik
abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre
lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt
"diverse" Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang
ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule
mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07).
Zum Anfang
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur
Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es
nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der
Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für
eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen,
ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es
abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses
Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist
verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass
es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen
Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten
Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den
Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen
schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches
Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen
gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon
problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle
Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der
Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die
Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei
Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben
werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt
werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der
biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen
Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die
Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne
Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu
müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der
Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert
werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden
Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die
Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die
Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren
Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die
anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre
Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen
(besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das
Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht
ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt
durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine
Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines
Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend
verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser,
kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des
Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines
oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann
Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch
weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen
eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am
Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit
ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn
ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft
innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings
gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998
geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass
seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat
nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist
läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen -
also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären,
wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine
rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht
also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni
2009 wieder bis Juni 2011.
Zum Anfang
Kindesunterhalt: Kosten für
ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf
Der Beitrag für den ganztägigen
Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der
barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof
(BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch
Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt
in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten.
Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten
laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von
etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im
Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter
der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf
eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine
berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich
sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder
ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen
hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die
Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in
vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch
anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden
Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf
darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen.
Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige
Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern
anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das
Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH,
XII ZR 150/05).
Zum Anfang
Unterhalt: Keine Befristung
nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des
Unterhaltsberechtigten
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der
ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und
drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von
einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im
Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der
Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu
zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie
krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Die Richter machten deutlich, dass seit dem
1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt
und/oder zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein
zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse insbesondere
berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche
Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf
Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht
erlitten. Sie sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht
hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20 Jahren und der
Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer
Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse die Frau mit weiteren beruflichen
Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn
ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher
angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung
zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle
Gesundheitszustand der Frau nicht erst jüngst, sondern bereits während der lange
dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07).
Zum Anfang
Erbrecht: Testament mit
herausgeschnittenem Text
Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament
gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des
Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil
rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn
sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung
ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf
auszugehen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei
Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben
ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante
vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr
als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.
Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege
ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft,
dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der
Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem
jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend
wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung
der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei
unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant,
wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die
Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht
nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06).
Zum Anfang
Die Kanzlei
Die
Schwerpunkte Die Anwälte
Arbeitsrecht
Familienrecht - Erbrecht
Mietrecht
und Wohnungseigentumsrecht
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
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